Satzung der Vereinigung Kirchturm Mirow e.V.

(in der 5. geänderten Fassung vom 12.03.2011)

Sie wollen Mitglied werden? Hier können Sie sich den Aufnahmeantrag herunterladen. Den Antrag bitte ausdrucken, ausfüllen und an die angegebene Adresse senden.

§ 1Name, Sitz, Gerichtsstand
1.1Kirchturm Mirow e. V.
1.217252 Mirow. Schloßinsel Johanniterkirche
1.3Amtsgericht Neustrelitz, Nr. 1 des Vereinsregisters
§ 2Zweck und Aufgaben
2.1Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.2Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3Das höchste Ziel der Mitglieder des Vereines ist die Achtung und die Förderung der Wiederherstellung und Sicherung des historischen Denkmalgutes der Region Mirow.
2.4Nach Vollendung des Wiederaufbaus der Kirchturmspitze der Johanniterkirche zu Mirowsind die Zwecke des Vereins die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
2.5Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Erhalt und Betrieb des öffentlich begehbaren Kirchturms der Johanniterkirche und die Unterstützung der denkmalgerechten Sanierung und Pflege der Kirche mit der herzoglichen Gruft, des gesamten Kirchengeländes sowie weiteren Denkmal- und Kulturgutes auf der Schlossinsel Mirow und darüber hinaus.
2.6Der Verein betreibt ein historisches Museum und ist bemüht, dazu ständig weitere Artefakte, Exponate, Dokumente, Literatur u. dgl. anzuschaffen, Forschungendazu zu unterstützen und Förderungen einzuwerben.
2.7Der Verein pflegt in Anlehnung an die verbindende Gemeinsamkeit durch die bisherigen Arbeiten das geistreiche, kulturvolle und menschliche Miteinander seiner Mitglieder. Er konzentriert sich dabei auch besonders auf die Einbeziehung der Jugend.
§ 3Wirkungsweise
3.1Der Verein erstreckt sich in seiner materiell-praktischen Wirksamkeit auf das Kirchengelände mit Johanniterkirche und herzoglicher Gruft.
§ 4Mitgliedschaft
4.1Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Gemeinschaften und Vereinigungen werden. Die Rechte Letztgenannter werden durch je eine Person pro Vereinigung wahrgenommen. Die Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
4.2Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
4.3Den Mitgliedern steht der Verein zu allen Angelegenheiten, die sich aus dem Vereinszweck ergeben, zur Verfügung.
4.4Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.
4.5Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Entscheidung des Vorstandes.
4.6Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluß, Tod, Liquidation des Vereines.
4.7Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
4.8Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins und die Satzung verstoßen hat.
4.9Die Ansprüche des Vereines gegen ein Mitglied werden vom Ausschluß nicht berührt.
4.10Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins sowie um den Schutz und die Sicherung der Denkmale als Teil unserer Heimat besondere Verdienste erworben haben, können durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Mitglieds.
§ 5Beiträge und finanzielle Angelegenheiten
5.1Der Verein erhebt monatlich Mitgliedsbeiträge, die auf einen vorauszuzahlenden Jahresbeitrag, der geringer als 12 Monatsbeiträge sein kann, zusammengefaßt werden können. Die Höhe der monatlichen bzw., jährlichen Mindestbeiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt und erstmalig ab 01.01.1998 erhoben. Der Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5.2Spenden sind möglich, sie werden für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet.
5.3Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.4Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.6Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluß oder Tod bleiben die eingezahlten Beträge Eigentum des Vereins.
5.7Werte, die der Verein gemäß § 3.1. schafft, gehen mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum der evangelischen Kirche über. Dabei strebt der Verein an, stets seine Nutzungsrechte des Kirchturmes mit seiner Aussichtsplattform bei der evangelischen Kirche vereinbarungsgemäß aufrecht zu erhalten.
5.8.Ausgenommen aus § 5.7. sind geistige und materielle Werte, die das Museum und seinen Betrieb sowie den Verein selbst betreffen.
§ 6Vereinstätigkeit
6.1Die Organe des Vereins sind:
– Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
– Der Vorstand
6.2Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins.
6.3Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
6.4Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
6.5Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6.6Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.7Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder und den Ehrenvorsitzenden, sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, berät und genehmigt die Jahresabrechnung und beschließt Satzungsänderungen.
6.8Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern.
6.9Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt in einer geheimer Wahl. Jeder Stimmberechtigte hat 7 Stimmen für die Vorstandswahl und 2 Stimmen für die Wahl der Kassenprüfer, er darf jedem Kandidaten nur max. 1 Stimme geben. Gibt es wenigerKandidaten, so reduziert sich die Stimmen auf deren Anzahl. Beide Wahlen können in einem Wahlgang erfolgen. Gewählt sind in den Vorstand die 7 Kandidaten und als Kassenprüfer die 2 Kandidaten, die die meisten Stimmen und die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten haben. Der Vorstand wählt aus seiner Reihe den Vorsitzenden, die beiden Stellvertreter und beschließt die Aufgabenverteilung der restlichen Vorstandsmitglieder. Die Wahl der Ehrenmitglieder und des Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in offener Abstimmung. Der Ehrenvorsitzende ist zugleich  zusätzlich Mitglied des Vorstandes und dort stimmberechtigt.
6.10Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6.11Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6.12Die Wahl der Ehrenmitglieder und des Ehrenvorsitzenden gilt auf Lebenszeit. Mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann aber eine begründete Abwahl erfolgen.
6.13Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind für den Verein einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7Auflösung des Vereins
7.1Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf der Grundlage der gültigen Vereinsgesetzgebung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
7.2Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Aberkennung der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen an die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Mirow, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zu verwenden hat.
 Sparkasse Mecklenburg-Strelitz BIC NOLADE 21 MST IBAN DE 58150517320033005673

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